Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz:

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Bund die EU-Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.  Dieses ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten. Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, folgende Personengruppen zu schützen:


  • Hinweisgebende Person
  • Person, welche die Hinweisgebende Person unterstützt
  • Personen die Gegenstand einer Meldung sind
  • sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind


Um dies zu gewährleisten, ist eine Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes installiert worden. Ergänzend haben wir mit der Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens geschlossen.


Wichtig:


  • Die Meldestelle dienst nicht für allgemeine Beschwerden.
  • Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an die Datenschutzbeauftragte
  • Sollten Sie Hinweise zu anderen Verstößen haben, wenden Sie sich bitte an die jeweilig zuständigen Stellen.





Für die Abgabe eines Hinweis stehen Ihnen folgende Meldekanäle zur Verfügung:

  1. Verstöße die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Den vollen Text finden Sie unter nachfolgendem Link:

Nach Eingang einer Meldung in der internen Meldestelle erfolgt die Bearbeitung nach dem folgenden gesetzlich vorgesehenen Verfahren und der Dienstvereinbarung zum Hinweisgeberschutz :


  • Sie erhalten nach spätestens 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
  • Es wird geprüft, ob der mitgeteilte Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt. 
  • Die Meldestelle hält Kontakt mit Ihnen als Hinweisgeber und stellt etwaig erforderliche Nachfragen.
  • Innerhalb der Meldestelle erfolgt die Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung.
  • Je nach Ergebnis der Bewertung des Hinweises werden seitens der internen Meldestelle Folgemaßnahmen eingeleitet. Dies können insbesondere sein:
  • Die Durchführung interner Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit und die Kontaktaufnahme zu betroffenen Personen und Arbeitseinheiten;
  • Eine Verweisung der hinweisgebenden Person an eine andere zuständige Stelle;
  • Der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen;
  • Die Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder
  1. bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder 
  2. eine zuständige Behörde.
  • Sie erhalten spätestens nach 3 Monaten und 7 Tagen eine Rückmeldung zur Behandlung des Hinweises.

Die internen Meldestellen sind nach § 10 HinSchG befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in des § 13 des HinSchG bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 

Details zur Datenverarbeitung können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.  


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